Wo darf der Schuppen stehen?

Wer ein Einfamilienhaus, ein eigenes Grundstück, einen Kleingarten oder überhaupt ein selbst genutztes Gelände hat, hat vielerlei Werkzeuge unterzubringen. Sei es der Rasenmäher, der Häcksler, die Harke oder ein Schraubstock. Wohl dem, der für solche Zwecke einen Keller besitzt. Heutzutage werden Einfamilienhäuser jedoch aus Kostengründen sehr oft ohne Keller gebaut.

Wohin dann mit all dem Zeugs? Ein Schuppen ist die Rettung. Zumal in den meisten Bundesländern ein Schuppen bis 6 m² ohne besondere Baugenehmigung errichtet werden darf. Manch einer nutzt dafür auch eine bereits bestehende Garage mit. 6 m² ist kein großer Schuppen.

Er sollte jedoch ausreichen für den Zweck, einiges Gerät unterzustellen. Wer einen neuen Schuppen bauen möchte, steht vor einigen Entscheidungen.

Größe und rechtlicher Status des Grundstücks entscheiden

Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung. In diesen Bauordnungen sind unterschiedliche Festlegungen enthalten, bis zu welcher Größe ein Schuppen ohne Genehmigung gebaut werden darf. Im Allgemeinen ist jedoch 6 m² unkritisch. Wer größer bauen will, muss eine Baugenehmigung beantragen. Ganz so, als ob er ein riesiges Haus bauen würde. Allerdings genügt für einen Schuppen eine vereinfachte Baugenehmigung.

Es muss also beispielsweise kein Statik Gutachten vorgelegt werden, wenn es sich etwa um einen fertigen Geräteschuppen aus dem Baumarkt handelt. Das trifft aber nur auf Besitzer eines eigenen Grundstücks zu. Anders ist das jedoch bei Errichtung eines Geräteschuppens auf gepachtetem Land. Wobei viele, gerade Kleingärtner, nicht wissen, dass mit der Errichtung eines Bauwerkes, auch eines Geräteschuppens, auf fremdem Land dieser Schuppen automatisch in das Eigentum des Grundbesitzers übergeht.

Der Besitzer, also der Kleingärtner, darf ihn zwar nutzen, er ist jedoch nicht sein Eigentum. Gerade in solchen Konstellationen ist es zwingend erforderlich, vom Grundstückseigentümer, möglicherweise auch vom Zwischenpächter, die schriftliche Genehmigung zur Aufstellung eines Schuppens zu erhalten. Das dient Klarstellung, wem der Schuppen gehört, aber vor allem auch, was bei Beendigung das Pachtverhältnis mit dem Schuppen geschehen soll.

Schuppen abreißen

In den meisten dieser Sachverhalte wird der Verpächter festlegen, dass mit Beendigung des Pachtverhältnisses dieser Schuppen entweder abgerissen wird oder dem Nachpächter verkauft werden muss. Das wird in der Genehmigung des Pächters für die Aufstellung des Schuppens explizit so enthalten sein.